
So profitieren Sie vom staatlichen Förderprogramm
Das Ziel der Überbrückungshilfe III ist die finanzielle Unterstützung für Unternehmer, Soloselbstständige oder Freiberufler, die aufgrund von der Corona-Situation von erheblichen Umsatzausfällen betroffen sind. Die monatliche Förderhöhe wurden auf bis zu 1,5 Mio. Euro angehoben und sie muss nicht zurückgezahlt werden. Investitionen für Digitalisierung wie die betriebliche Lizenzgebühren, die Erstellung einer Website und Webshop mit Bestell-App oder Marketingmaßnahmen können davon mit bis zu 20.000 Euro bezuschusst werden.
Für alle Gastronomen ist diese Unterstützung eine gute Möglichkeit, um das Marketing zu aktivieren und sich auf die Wiedereröffnung vorzubereiten. - hier ist Thema Lieferung und Vermarktung das A und O. Hier findest du alle wichtigen Informationen im Überblick.
Wie wird der Antrag gestellt?
Der Antrag kann nur über eine Steuerberater/in, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer gestellt werden. Die anfallenden Kosten für die Dienstleistung werden mit bis zu 90 % bezuschusst.
Der Förderungszeitraum ist vom November 2020 bis zum Juni 2021.
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Wofür kann die Investition verwendet werden?
Mit der Überbrückungshilfe III können Sie auch Investitionen in die Digitalisierung erstattet bekommen.
Das bedeutet, dass alle Kosten, die Ihnen für die digitale Verkaufsförderung entstehen, bis zu 90% vom Staat getragen werden. Dazu gehören zB: einen Webshop mit App, eine neue Website, aber auch digitale Lösungen wie Tischreservierung oder ein Gutscheinsystem. Investieren Sie in Ihr Marketing und erhöhen Sie mittels SEO-Maßnahmen ihre Sichtbarkeit.
Kosten für für diese Investitionen können Sie von März 2020 bis Juni 2021 entsprechend angeben. Auf der Überbrückungshilfe-III-Seite des Bundes unter den Punkten 2.4 Nr. 9 und Nr. 14 finden Sie ausführliche Informationen dazu.
Wer kann Überbrückungshilfe III beantragen?
Antragsberechtigt sind alle Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio Euro im Jahr 2020 sowie Soloselbständige, Freiberufler und Organisationen aus allen Branchen, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Der Förderzeitraum verläuft vom November 2020 bis Juni 2021.
Kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden, wenn man vorher schon andere Hilfen erhalten hatte?
Ja, das ist möglich. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden angerechnet. Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, können aber für die Monate November und Dezember 2020 keine Anträge auf Überbrückungshilfe III stellen.
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Förderinstrumente auf einen Blick vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/C-D/coronahilfen-foerderinstrumente-infografik.pdf?__blob=publicationFile&v=36
Weiterführende Informationen: https://www.dehoga-corona.de/ueberbrueckungshilfen-foerderprogramme/
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